Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Wirksame Vereinbarung eines „Bastlerfahrzeugs“
Ganz nach dem Motto: „Ein Kfz-Händler darf alles verkaufen, er muss es nur richtig beschreiben“
Wir werden von unseren Mitgliedern des Öfteren gefragt, unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, Fahrzeuge mit Defekten bzw. sog. „Bastlerfahrzeuge“ zu verkaufen.
Wir nehmen eine aktuelle Entscheidung vom LG Nürnberg zum Anlass, über dieses Thema zu berichten. In dem zu Grunde liegenden Fall erwarb ein Verbraucher von einem Kfz-Händler einen älteren Audi mit einer Laufleistung von knapp 200.000 km zum Preis von 3.400 €. In dem zugrunde liegenden Kaufvertrag wurde handschriftlich folgende Vereinbarung getroffen: „Bastlerfahrzeug mit Defekten am Motor, Getriebe, Antriebsstrang und Elektrik“.
Nach ca. 1000 km erlitt das Fahrzeug einen Getriebeschaden. Nachdem der Händler das Nacherfüllungsverlangen mit Blick auf die Vereinbarung in dem Kaufvertrag zurückwies, erklärte der Käufer den Rücktritt und erhob zunächst erfolglos eine Klage vor dem zuständigen Amtsgericht. Das LG Nürnberg wies die vom Käufer eingelegte Berufung als unbegründet zurück.
Nach Auffassung des Gerichts liege kein Sachmangel vor. Des Weiteren handele es sich bei der handschriftlichen Vereinbarung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine individualvertragliche Beschaffenheitsvereinbarung. Im Übrigen sei eine Beschaffenheitsvereinbarung als „Bastlerfahrzeug“ nicht pauschal als eine unzulässige Umgehung der Verbraucherrechte im Sinne von § 475 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. zu werten. Dies gelte in dem vorliegenden Fall insbesondere deshalb, da der Händler die Schäden am Fahrzeug an klar abgrenzbaren Fahrzeugteilen explizit aufgeführt und somit eben nicht pauschal sämtliche Mängelrechte ausgeschlossen habe.
Durch Angabe von Defekten, gerade im Bereich des Motors, müsse damit gerechnet werden, dass das Fahrzeug vor einer Reparatur möglicherweise nur eingeschränkt fahrbereit sei. Von daher sei das Fahrzeug an den genannten Teilen, auch für den Käufer ersichtlich, reparaturbedürftig gewesen. Aus diesem Grund scheide ein Anspruch auf Sachmängelhaftung aus.
(LG Nürnberg, Urteil v. 28.09.2018, Az.: 16 S 3018/17)
Anmerkung der BVfK-Rechtsabteilung
Nach der Entscheidung des LG Nürnberg ist es einem Händler durch eine handschriftliche Klausel, die transparent klar und deutlich Schäden an abgrenzbaren Bauteilen des Fahrzeugs beschreibt, möglich, sein Haftungsrisiko bei älteren Gebrauchtwagen zu begrenzen.
Diese Entscheidung darf aber bitte nicht missverstanden werden. Hätte der Händler in dem zugrunde liegenden Fall lediglich die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ verwendet, ohne auszuführen, was den PKW zum Bastlerfahrzeug macht und dadurch pauschal sämtliche Mängelrechte auszuschließen, wäre die Entscheidung des Gerichts aller Voraussicht nach zulasten des Händlers ausgefallen.
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